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Das ist eine Tatsache...meiner Meinung nach.

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Geht das noch als Meinung durch, oder reden wir schon über Tatsachen?
Im Presserecht ist es bisweilen gar nicht mal so einfach, zu bestimmen, ob eine Äußerung als Meinung oder als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Ein einziges Wort kann da schon den Ausschlag dafür geben, einen Satz raus aus der einen und hinein in die andere Kategorie zu befördern. Genau darum, das Auge für diesen Unterschied zu schärfen, ging es unter anderem in dem letzten Seminar der LfM über Presserecht.

(CC-0) AJEL / pixabay.com

Wenn in den Medien von einem "Skandal" die Rede ist, ist das dann eigentlich eine objektive Beschreibung der Situation oder ein subjektiver Kommentar über sie? Sind "dubiose Methoden" eine Tatsache oder eine Meinung? Wie sieht es aus, wenn jemand von einem "Riesenerfolg" spricht? Die Antwort auf alle gerade genannten Fälle ist folgende: Das persönliche Empfinden ist bei den Beschreibungen entscheidend - was als aufsehenerregend, fragwürdig oder erfolgreich gewertet wird, ist von Person zu Person unterschiedlich und nicht objektiv festzustellen. Es handelt sich hier also um Meinungsäußerungen. 

Und warum ist das jetzt so wichtig?

Tatsachenbehauptungen erheben Anspruch auf Wahrheit und können objektiv durch Beweiserhebung auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden - andersrum heißt das: Wer sich mit einer Aussage im Bereich der Tatsachenbehauptungen bewegt, macht sich haftbar und kann bei bewusst falschen oder fahrlässig falschen Behauptungen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Medien, die unwahre Tatsachen verbreiten, stehen selbst auch in Verbreiterhaftung. 

Anders sieht es da mit den Meinungsäßerungen aus. Diese weisen Elemente des Meinens auf, sind von subjektiver Ansicht geprägt und erheben keine Ansprüche auf Wahrheit.
In Artikel 5, Absatz 1 setzt das Grundgesetz zur Meinungsfreiheit fest: 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [...]. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet[...].

Das bedeutet, dass ein Journalist, dessen Äußerung sich als Meinungsäußerung präsentiert, rechtlich auf der sicheren Seite ist.

Vergleicht nun einmal folgende zwei Sätze:

"Der Arbeitgeber bezahlt unter Mindestlohn." 
"Der Arbeitgeber bezahlt einen Hungerlohn."

Im ersten Fall bewertet man den Satz als Tatsache - die Unterschreitung des Mindestlohns kann mit objektiven Beweisführungsmitteln nachgewiesen werden. Der Autor kann rechtlich angegriffen werden, falls die Aussage nicht stimmt. Im zweiten Fall ist der Begriff "Hungerlohn" nicht eindeutig bestimmt und auslegungsabhängig, was den Satz zur Meinung macht. Der Autor kann rechtlich nicht angegriffen werden. 
Auch ein Radiojournalist, der on air spricht, muss auf solche Feinheiten achten, denn für das gesprochene Wort gelten dieselben Regeln wie für das geschriebene. 

Fazit des Seminars in diesem Punkt ist also: Mit seinen Sätzen als Meinung formuliert haftet man nicht. Formuliert man seine Aussagen als Tatsachen, recherchiert man lieber sehr gründlich - dann haftet man auch nicht. 

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